Was kostet ein Testament beim Notar?
Ein Testament bzw. eine letztwillige Verfügung, wie es in Deutschland korrekt heißt, ist ein äußerst wichtiges Dokument und unterliegt nicht umsonst gesetzlichen Vorgaben, die eingehalten werden müssen. Ansonsten kann der „letzte Wille“ einer Erblasserin oder eines Erblassers schnell für ungültig erklärt und angefochten werden. Hier erfahren Sie, wie viel ein Testament beim Notar kostet und was Sie beachten müssen.
Handschriftliche Abfassung ist Pflicht
Nicht wenige Menschen glauben, dass es ausreicht, ihr Testament mit einer Schreibmaschine oder am Computer zu schreiben und anschließend zu unterzeichnen, weil eventuell ihre Handschrift für andere nicht einfach zu lesen ist. Diese Annahme ist jedoch falsch. Um gültig zu sein, muss die letztwillige Verfügung mit der Hand geschrieben und unterzeichnet werden. Man kann jedoch eine lesbare, getippte und ausgedruckte Abschrift anfertigen und dem Original beifügen.
Worauf ist noch zu achten?
Ein Testament darf in Deutschland nur von testierfähigen Personen verfasst werden. Das bedeutet: Die Person muss volljährig, geschäfts- bzw. urteilsfähig sein, sie darf nicht unter Drogen- oder Alkoholeinfluss stehen oder unter anderen Bewusstseinsstörungen leiden. Menschen ab 16 Jahren können ebenfalls ein Testament machen, allerdings muss dieses zwingend von einem Notar beurkundet werden.
Erforderlich ist ebenfalls die eigenhändige Unterschrift mit Vor- und Zunamen. Nicht unbedingt erforderlich, aber sinnvoll ist es, auch den Ort und das Datum der Abfassung anzugeben, um eventuell geänderte Verfügungen besser einordnen zu können.
Um Formfehler bei der Erstellung eines Testaments zu vermeiden, ist es sinnvoll, sich von einem Anwalt beraten zu lassen, der sich mit dem Erbrecht auskennt, und es anschließend von einem Notar beurkunden zu lassen. Der Notar kann zusätzlich dafür sorgen, dass der letzte Wille beim zuständigen Nachlassgericht hinterlegt und in das zentrale Testamentsregister eingetragen wird.
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Rechtsanwalt Christian Janssen aus Berlin
Kosten für den Notar
Interessant dürfte für Erblasser auch die Frage sein: Was kostet ein Testament beim Notar? Denn die Beurkundung und der Eintrag ins Testamentsregister sind mit Gebühren verbunden. Deren Höhe richtet sich nach dem Wert des Vermögens des Erblassers zu dem Zeitpunkt, an dem das Testament abgefasst wird. Daraus resultiert: Je größer das vererbte Vermögen, desto höher fallen die Notargebühren aus.
Die Kosten sind detailliert und verbindlich festgeschrieben im Gerichts- und Notarkostengesetz (GNotKG), sind also bei jedem Notar in Deutschland gleich hoch. Ein Nachlass ist nicht möglich, denn der Notar ist verpflichtet, diese Gebühren zu erheben.
Weiterhin kommt es darauf an, ob das Testament für eine Einzelperson oder Eheleute bzw. einen Erbvertrag gilt. Bei einem Einzeltestament erhebt der Notar die 1,0-fache Gebühr, bei einem gemeinschaftlichen Testament die 2,0-fache. Hier einige Beispiele als Orientierung (die erste Zahl gibt den Nachlasswert an, die zweite die 1,0-fache Gebühr, die dritte die 2,0-fache Gebühr):
- 10.000,00 EUR: 75,00 EUR / 150,00 EUR
- 25.000,00 EUR: 115,00 EUR / 230,00 EUR
- 50.000.00 EUR: 165,00 EUR / 330,00 EUR
- 250.000,00 EUR: 535,00 EUR / 1.070,00 EUR
- 500.000,00 EUR: 935,00 EUR / 1.870,00 EUR
- 1.000.000 EUR: 1.735,00 EUR / 3.470,00 EUR
Zu den genannten Gebühren kommen noch weitere pauschale Aufwendungen für die Verwahrung des Testaments beim Notar (75,00 EUR), für den Eintrag in das Testamentsregister sowie Entgelte für Ausdrucke und Post- und Telekommunikationsdienstleistungen. Beachten Sie bitte auch, dass die Notargebühren Nettobeträge sind, das heißt, dass noch die gültige Mehrwertsteuer aufgeschlagen wird.
Mehrkosten für den Notar bei Änderung und Widerruf
Wenn Sie Ihr Testament ändern und widerrufen möchten, darf der Notar die 0,5-fache Gebühr, bezogen auf den Vermögenswert, erheben. Beim Widerruf eines alten und der Abfassung eines neuen Testaments mit geänderten Verfügungen werden erneut die 1,0-fache Gebühr für ein Einzeltestament oder die 2,0-fache Gebühr für ein Ehegattentestament fällig.
Erst zum Anwalt, dann zum Notar!
Ob Sie sich vor dem Verfassen eines Testaments von einem Anwalt beraten lassen, bleibt Ihnen selbst überlassen. Gesetzliche Vorschriften, dass ein Rechtsanwalt oder ein Notar eingeschaltet werden muss, gibt es nicht. Letztendlich ist es eine Abwägung des Kosten-Nutzen-Verhältnisses.
Die Beratung durch einen fachkundigen Anwalt ist jedoch empfehlenswert, wenn der Personenkreis der Erben relativ groß ist oder wenn sich Ihr Vermögen aus zahlreichen Positionen wie Barvermögen, Aktienbesitz, Immobilien oder einem Unternehmen zusammensetzt. Das gilt auch, falls Sie lediglich einer Person etwas vermachen oder eine bestimmte Person enterben wollen. Denn wenn es hier zu Formfehlern kommt oder komplexe Rechtsfragen zu klären sind, kann es leicht passieren, dass Ihr Testament unwirksam wird oder Personen bedacht werden, die Sie unbedingt vom Erbe ausschließen möchten.
Was die Zusammenarbeit mit einem Notar betrifft: Sie können Ihr Testament von einem Notar aufsetzen und beurkunden lassen. Es ist jedoch nicht möglich, sich von einem Notar beraten zu lassen. Dies ist nach § 3 Abs. 1 Nr. 7 Beurkundungsgesetz (BeurkG) gesetzlich untersagt.
So unterstützen wir Sie bei der Erstellung Ihres Testaments
Das deutsche Erbrecht ist sehr komplex und erfordert gute Kenntnisse. Als Rechtsanwalt mit einer besonderen Expertise auf diesem Gebiet unterstütze ich Sie bei allen Fragen rund um Ihr Testament, zum Beispiel, ob die gesetzlich geregelte Erbfolge nach dem BGB für Ihre individuellen Gegebenheiten sinnvoll ist.
Dazu müssen Sie wissen, dass grundsätzlich jeder Erbfall zunächst von dem zuständigen Nachlassgericht geprüft und bearbeitet wird, um die Erbfolge korrekt zu ermitteln. Letztere ist bedeutsam für die Beantragung des Erbscheins und für die Erbschaftssteuererklärung. Falls Sie die gesetzliche Erbfolge ändern möchten, geht das nur mit einem Testament. Auf diese Weise können Sie auch Streit innerhalb einer Erbengemeinschaft oder Probleme mit Gläubigern der Erben vermeiden.
Da ich mit sämtlichen Details und Möglichkeiten vertraut bin, kann ich Sie vor der Abfassung Ihres Testaments kompetent beraten und betreuen, so dass Sie am Ende mit einer rechtssicheren letztwilligen Verfügung zur Beurkundung beim Notar erscheinen können.
Am besten vereinbaren Sie jetzt telefonisch, per E-Mail oder via Kontaktformular einen Termin mit mir.
Häufig gestellte Fragen zum Thema Testament
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