Rechtsanwalt mit Kenntnissen im Vorsorgerecht in Berlin
Es fällt nicht leicht sich mit den Themen Tod oder Krankheit zu beschäftigen. Umso besser ist das Gefühl, wenn man weiß, dass man für sich und seine Angehörigen alles geregelt hat.
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Die Unterschiede zwischen Vorsorgevollmacht, Patientenverfügung und Betreuungsverfügung kurz erklärt
Vorsorgevollmacht
Mit der Vorsorgevollmacht bevollmächtigt eine Person (Vollmachtgeber) eine andere Person (Bevollmächtigter), in bestimmten Situationen alle oder bestimmte Aufgaben für ihn zu erledigen.
Patientenverfügung
Mit der Patientenverfügung äußert der Verfügende seinen Willen, ob er medizinisch behandelt werden möchte oder nicht, wenn er seine Wünsche aufgrund seiner physischen und psychischen Situation nicht mehr äußern kann.
Betreuungsverfügung
Die Betreuungsverfügung beinhaltet im Wesentlichen den Vorschlag des Betroffenen an das Betreuungsgericht, eine bestimmte, namentlich benannte Person zum Betreuer zu bestellen, wenn der Betroffene betreuungsbedürftig wird.
Wie konkret muss eine Patientenverfügung sein?
Der BGH hat sich kürzlich mal wieder mit der Auslegung einer Patientenverfügung beschäftigt (Beschl. v. 14.11.2018, Az. XII ZB 107/18).
Der Fall kurz zusammengefasst
Die Patientin lehnte lebensverlängernde Maßnahmen für den Fall ab, „dass keine Aussicht auf Wiedererlangung des Bewusstseins besteht“. Ob dies konkret genug ist um die künstliche Ernährung zu stoppen, war Gegenstand der Entscheidung. Im Ergebnis bestätigten die Richter, dass diese Aussage konkret genug ist. Allerdings begründeten Sie Ihre Entscheidung auch damit, dass die Frau gegenüber Zeugen zuvor gesagt habe, Sie wolle nicht im Wachkoma liegen und künstlich ernährt werden. Dies hatte Sie bei Verwandten erlebt und wollte es für sich vermeiden.
Ist der Abbruch der künstlichen Ernährung aktive Sterbehilfe?
Ein klares Nein vom BGH. Die Patientin lehnte in ihrer Patientenverfügung die Anwendung aktiver Sterbehilfe ab. Der Abbruch der künstlichen Ernährung stellt aber keine aktive Sterbehilfe dar. Insofern kann aus der Formulierung, dass aktive Sterbehilfe abgelehnt wird nicht geschlossen werden, dass kein Abbruch künstlicher Ernährung gewünscht ist.
Hat der BGH endlich gesagt wie konkret der Wunsch zu sterben sein muss?
Leider nein. Der BGH hat in der jüngeren Vergangenheit mit zwei Entscheidungen zur Auslegung und Wirksamkeit von Patientenverfügungen und Vorsorgevollmachten viele Verbraucher verunsichert (Beschl. v. 06.07.2016, Az. XII ZB 61/16 und v. 08.02.2017, Az. XII ZB 604/15). In der aktuellen Entscheidung ist leider keine Abkehr zu der bisherigen Rechtsprechung zu erkennen. Die bloße Äußerung, „keine lebenserhaltenden Maßnahmen“ zu wünschen, sei, so der BGH 2016, für sich genommen keine hinreichend konkrete Behandlungsentscheidung. 2017 wurde dann relativiert. Die Formulierung, „keine lebensverlängernden Maßnahmen“ zu wünschen ist zwar für sich allein nicht hinreichend bestimmt. Im Rahmen der notwendigen Gesamtwürdigung spreche Sie aber durchaus für den Wunsch nach einem Abbruch bestimmter lebenserhaltener Maßnahmen. Auf einmal wurde nun in dieser Formulierung ein Indiz gesehen. Dieses Indiz muss jedoch im Rahmen der Gesamtwertung durch Zeugenaussagen zum Patientenwillen ergänzt und untermauert werden. Dieser Linie ist der BGH auch in seiner Entscheidung aus dem Jahr 2018 treu geblieben. Nur wenn Zeugenaussagen bei der Auslegung des Patientenwillens herangezogen werden können, darf ein Abbruch der künstlichen Ernährung erfolgen.
Wie sollte eine Patientenverfügung nun formuliert werden?
Die Patientenverfügung sollte zunächst die Lebenssituation beschreiben, in dem sich der Betroffene befindet, z.B. „wenn ich mich aller Wahrscheinlichkeit nach unabwendbar im unmittelbaren Sterbeprozess befinde“. Anschließend sollte die Unterlassung von Wiederbelebungsmaßnahmen und lebensverlängernden und lebenserhaltenden Maßnahmen bestimmt werden. Dann müssen keine Zeugenaussagen für die Auslegung herangezogen werden.
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Rechtsanwalt Christian Janssen aus Berlin
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